Statuten.

1. NAME UND SITZ
Unter dem Namen der REGIO-KONFERENZ FÜR ERWACHSENENBILDUNG (kurz KONFERENZ) besteht ein Verein gemäss Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in der Schweiz.

2. ZWECK
2.1 Die Konferenz versteht sich als überkonfessionelle, parteipolitisch unabhängige, freiwillige Vereinigung von Erwachsenenbildungseinrichtungen, die in der Nordwestschweiz, im Elsass oder in der Region Südlicher Oberrhein tätig sind.

2.2 Die Konferenz fördert die Erwachsenenbildung in allen Bereichen. Sie steht Institutionen und Organisationen offen, die im Bereich der Erwachsenenbildung tätig sind.

2.3 Die Konferenz ist dem Grundsatz verpflichtet, dass die Erwachsenenbildung Aufgaben auch in Bereichen wahrzunehmen hat, in denen Kurse nicht kostendeckend angeboten werden können d.h. auf eine Subventionierung angewiesen sind. (Kommentar zum Verständnis: Es geht um den Grundsatz, nicht um die Festlegung, in welchen Bereichen EB nicht kostendeckend sein kann. Deshalb werden diese Bereiche bewusst nicht definiert.)

2.4 Die Konferenz
2.4.1 fördert und koordiniert in den oben erwähnten Regionen Erwachsenen- bildung, die den Menschen als Ganzheit sieht und ihn zu lebenslangem Lernen ermuntern und befähigen will.

2.4.2 fördert insbesondere das Verständnis für Ziele, Aufgaben und Bedeutung der allgemeinen und beruflichen Erwachsenenbildung in der Bevölkerung, bei den Behörden und in der Wirtschaft.

2.4.3 will die an Erwachsenenbildung interessierten staatlichen und nicht-
staatlichen Organisationen und Institutionen auf kantonaler wie auf regionaler Ebene zu einer für die Gesamtbevölkerung fruchtbaren Zusammenarbeit führen.

2.4.4 führt in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen Kurse und Tagungen zur Aus-, Fort- und Weiterbildung von Personen durch, die in der Erwachsenenbildung tätig sind.

2.4.5 formuliert bildungspolitische Anliegen und vertritt diese in der Öffentlichkeit sowie bei den Behörden.

3. MITGLIEDSCHAFT
3.1 Als Mitglieder werden Institutionen und Einzelpersonen aufgenommen, die im Haupt- oder Nebenzweck in der Nordwestschweiz, im Elsass oder in der
Region Südlicher Oberrhein in der Erwachsenenbildung tätig sind und die Statuten und die Ziel-setzungen der Konferenz anerkennen.

3.2 Es werden folgende vier Mitgliederkategorien unterschieden:

  1. vollamtlich geleitete Institutionen, die von überregionalen Dachorganisationen unterstützt werden;
  2. vollamtlich geleitete Institutionen ohne überregionale Dachorganisation;
  3. nebenamtlich geleitete Institutionen und
  4. Einzelmitglieder, in einem Pool zusammengeschlossen.

3.3 Weitere in der Erwachsenenbildung tätige Organisationen und Institutionen können als assoziierte Mitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden.

3.4 An einer Mitgliedschaft Interessierte stellen bis 30 Tage vor der folgenden Jahresversammlung ein Beitrittsgesuch an den Vorstand. Die Jahresversammlung beschliesst über den Aufnahmeantrag. Bis zum Entscheid können die Interessierten als Gäste an den Veranstaltungen der Konferenz teilnehmen.

4. ORGANE
Die Organe der Konferenz sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Kontrollstelle

5. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
5.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

5.2 Die Mitgliederversammlung:

  • wählt die Präsidentin/den Präsidenten der Konferenz, die Mitglieder des Vorstands und die Kontrollstelle
  • genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung, setzt Mitgliederbeiträge fest und genehmigt das Budget
  • beschliesst Statutenänderungen und genehmigt Vorstandsreglemente
  • genehmigt Tätigkeitsprogramme
  • beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

5.3 An der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder Anrecht auf folgende Mitgliederstimmen:

  • vollamtlich geleitete Institutionen, die von überregionalen Dachorganisationen unterstützt werden: je 3 Stimmen
  • vollamtliche geleitete Institutionen ohne überregionale Dachorganisation: je 2 Stimmen
  • nebenamtlich geleitete Institutionen: je 1 Stimme
  • Pool der Einzelmitglieder: 1 Stimme

5.4 Ein und dieselbe Person kann an der Mitgliederversammlung nur ein Mitglied vertreten.

5.5 Beschlüsse werden durch das relative Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin/der Präsident durch Stich-
entscheid. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, bei weiteren Wahlgängen das relative Mehr der Stimmenden.

6. VORSTAND
6.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern; diese sollen verschiedene Regionen sowie Organisationen und Institutionen der Erwachsenenbildung vertreten.

6.2 Die Amtsperiode beträgt vier Jahre; die Mitglieder sind zweimal wiederwählbar.

6.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

6.4 Der Vorstand:

  • bereitet die Geschäfte der Mitgliederversammlung vor
  • führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
  • stellt die Anträge über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • besorgt die laufenden Geschäfte der Konferenz, sofern sie nicht zur selbständigen Erledigung an die Geschäftsstelle delegiert worden sind
  • vertritt die Konferenz nach aussen
  • fasst Beschlüsse in allen Belangen, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.

7. GESCHÄFTSSTELLE
Die Konferenz unterhält eine Geschäftsstelle. Der Vorstand umschreibt die
Aufgaben in einem Pflichtenheft. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt und ist diesem verantwortlich. Sie/er nimmt mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an den Vorstandssitzungen und an der Mitgliederversammlung teil. Die/der Geschäftsführer(in) und ein Vorstandsmitglied zeichnen zu zweien kollektiv für die Konferenz.

8. KONTROLLSTELLE
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen/Rechnungsrevisoren und einer Ersatzrechnungsrevisorin/einem Ersatzrechnungsrevisor. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl möglich.

9. FINANZIERUNG
Die Einnahmen der Konferenz sind:

  • Mitgliederbeiträge
  • Subventionen und Geschenke
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Honorare

10. HAFTUNG
Für Verbindlichkeiten der Konferenz haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

11. STATUTENREVISION
Für eine Statutenrevision ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden erforderlich.

12. AUFLÖSUNG
Für die Auflösung der Konferenz ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmenden erforderlich. Das nach der Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist einer Einrichtung mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zuzuwenden.

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 21. September 1992 in Basel genehmigt und in Kraft gesetzt. An der Mitgliederversammlung vom 12. März 1998 wurde die 1. Statutenänderung (die Art. 2.2, 2.3 wurden geändert, Art. 3.4 ist neu) genehmigt und in Kraft gesetzt.

Regio-Konferenz für Erwachsenenbildung

Präsident                         Geschäftsführerin
Felix Leimgruber               Franziska Beltrani

statuten.pdf